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8 48.
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter.
(1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die Bestimmungen des
Abschnitts VIII sinngemäße Anwendung.
(2) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beförderungsschein
abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle
der Abgangsstation im Beförderungsscheine vermerkt ist.
VIII.
Beförderung von Gütern.
§ 49.
Direkte Beförderung.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für den
Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne daß es für den Uebergang von einer
Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§ 50.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände.
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind;
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfanges, ihres Gewichts oder ihrer
sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betrieb auch nur einer der
Bahnen, welche an der Ausführung des Transports Theil zu nehmen haben,
sich zur Beförderung nicht eignen;
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffentlichen Ordnung
verboten ist;
4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht
4r die Bestimmungen in Anlage B Anwendung finden, insbesondere:
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin
6 mit an sich explosiven Stoffen;
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich
nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse;
c) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder chlorsaure
Salze enthalten;
d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold sowie die damit dargestellten
Präparate;
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten;
I) geladene Schußwaffen.