Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 62. 1097 
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren 
Bestimmungen maßgebend. 
2. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, 
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner 
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten. 
Unter welchen Bediugungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen 
werden, bestimmen die Tarife. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadens- 
ersatzes siehe S§ 81 Abs. 2. 
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: 
gestempelte Postkarten, Postanweisungsformulare, Briefumschläge und 
Streifbänder, Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie 
ähnliche amtliche Werthzeichen. 
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage und 
dem Betrieb einer der betheiligten Bahnen außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht. 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden 
besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
4. Eisenbahnfahrzeuge, sofern sie auf eigenen Rädern laufen. Sie müssen sich in 
lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender und Dampfwagen müssen 
von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein. 
C. Die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände dürfen nicht bahn- 
lagernd gestellt werden. 
§ 51. 
Inhalt des Frachtbriefs. 
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher folgende Angaben 
enthält: 
a) Ort und Tag der Ausstellung. 
b) Die Bezeichnung der Versandstation. 
c) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungsbahn, den Namen 
und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige Angabe, daß das Gut 
bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von Gütern nach Orten, welche an 
einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güter- 
verkehr nicht eingerichtet sind, ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, 
bis zu welcher das Gut befördert werden soll; der Empfänger hat den Weiter-
	        
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