Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1098 
transport zu besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen 
getroffen sind (§ 68 Abs. 3). 
d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des Gewichts 
oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versandbahn entsprechende 
Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und 
Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die letzteren An- 
gaben auch bei Gütern in Wagenladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden 
Frachtstücke derartige Bezeichnungen zulassen (§ 58 Abs. 4). Die in Anlage B 
aufgeführten Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den 
Frachtbrief aufzunehmen. 
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im § 81 für zulässig 
erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen. 
!) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (§ 84 ff.). 
8) Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut zu befördern ist (§ 56). 
h) Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behandlung oder 
die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (§ 59). 
i) Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinter- 
legung eines Frankaturvorschusses (§ 61). 
K) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Ein- 
gang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (§ 62). 
1) Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, 
die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender eine solche zu bezeichnen 
wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige Vorschrift zu befolgen. 
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs ausschließlich dem Er- 
messen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut auf dem- 
jenigen Wege zu befördern, welcher nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz 
und die günstigsten Transportbedingungen darbietet. 
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma sowie An- 
gabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine gedruckte oder gestempelte 
Zeichnung ersetzt werden. 
n) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines 
Aufnahmescheines (§ 54). 
(2) Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer 
Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief 
ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrsordnung für statthaft erklärt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.