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transport zu besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen
getroffen sind (§ 68 Abs. 3).
d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des Gewichts
oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versandbahn entsprechende
Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und
Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die letzteren An-
gaben auch bei Gütern in Wagenladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden
Frachtstücke derartige Bezeichnungen zulassen (§ 58 Abs. 4). Die in Anlage B
aufgeführten Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den
Frachtbrief aufzunehmen.
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im § 81 für zulässig
erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen.
!) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (§ 84 ff.).
8) Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut zu befördern ist (§ 56).
h) Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behandlung oder
die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (§ 59).
i) Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinter-
legung eines Frankaturvorschusses (§ 61).
K) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Ein-
gang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (§ 62).
1) Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen,
die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender eine solche zu bezeichnen
wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige Vorschrift zu befolgen.
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs ausschließlich dem Er-
messen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut auf dem-
jenigen Wege zu befördern, welcher nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz
und die günstigsten Transportbedingungen darbietet.
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma sowie An-
gabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine gedruckte oder gestempelte
Zeichnung ersetzt werden.
n) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines
Aufnahmescheines (§ 54).
(2) Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer
Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief
ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrsordnung für statthaft erklärt sind.