Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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laden hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens 
an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen. 
(:) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Frachtbrief auf 
genommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil 
erfolgen kann und Zoll-, Steuer oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den laut § 50 B 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände 
nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene 
Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in ein Frachtstück nach 
Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in 
Wagenladungen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefs für diese 
Gegenstände nicht. Für derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch 
die nur bedingungsweise zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes 
„(bedingungsweise)“ ausdrücklich bezeichnet werden müssen. Den nach den Vorschriften dieser 
Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Absender aufzuladenden 
oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht um- 
fassende Frachtbriefe beizugeben. 
(8) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer Frachtbrief 
beigegeben wird. 
§ 53. 
Hastung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. 
(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Fracht- 
brief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, 
ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen. 
() Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der 
Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniß festzustellen. 
Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, 
wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßtregeln, die der Staat im Interesse der 
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint 
der Berechtigte nicht, so sind zwei Zengen beizuziehen. 
(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn 
jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der 
Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl 
oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife fest- 
zusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine 
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen 
ausreichen. Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es in allen Fällen, wo
	        
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