1100
laden hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens
an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen.
(:) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Frachtbrief auf
genommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil
erfolgen kann und Zoll-, Steuer oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den laut § 50 B
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände
nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in ein Frachtstück nach
Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in
Wagenladungen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefs für diese
Gegenstände nicht. Für derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch
die nur bedingungsweise zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes
„(bedingungsweise)“ ausdrücklich bezeichnet werden müssen. Den nach den Vorschriften dieser
Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Absender aufzuladenden
oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht um-
fassende Frachtbriefe beizugeben.
(8) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer Frachtbrief
beigegeben wird.
§ 53.
Hastung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge.
(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Fracht-
brief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen,
ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen.
() Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der
Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniß festzustellen.
Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles,
wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßtregeln, die der Staat im Interesse der
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint
der Berechtigte nicht, so sind zwei Zengen beizuziehen.
(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn
jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der
Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl
oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife fest-
zusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen
ausreichen. Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es in allen Fällen, wo