Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1101 
die Fracht tarifmäßig nach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn der Absender 
im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat. 
□) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl 
zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisenbahn 
bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl 
oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die 
tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(?) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den Wägestempel 
auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
(6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht maßgebend. 
Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit 
insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, 
daß in Folge von Witterungseinflüssen während des Transports die Belastung über die 
Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Be- 
lastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdentschen 
Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen 
Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht“ oder die an- 
geschriebene „Tragfähigkeit"“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent über- 
schritten werden. 
() Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe 
des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen 
Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschieds und dem 
Ersatze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen 
vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen 
zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
(8s) Wenn die im § 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Gegenstände 
unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder die in 
Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, 
so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks. 
(o0) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, 
soferne die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 
1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht von 
der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten 
Inhalt, mindestens aber 1 Mark. 
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