Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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(10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der 
Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht, welche für das angegebene 
und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation zu entrichten ist. 
(1) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 6) eines vom Absender selbst beladenen Wagens 
beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungs- 
station für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch 
auf solche Gegenstände, deren Fracht tarifmäßig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, 
sinngemäß anzuwenden. Ist insbesondere die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so 
erfolgt die Ermittelung des Frachtzuschlags in der Weise, daß zunächst die nach der Lade- 
fläche des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das im einzelnen Falle zu- 
lässige höchste Belastungsgewicht angesehen, der sich hiernach für das höchste Belastungs- 
gewicht ergebende Frachtbetrag sodann verhältnißmäßig auf das Uebergewicht übertragen und 
der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach genommen wird. 
(#i2) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, 
so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (Abs. 10), als auch der 
Frachtzuschlag für Ueberlastung (Abs. 11) erhoben. 
(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im 
Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat, 
b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungseinflüssen ein- 
getretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der Beladung 
des Wagens das daran vermerkte Ladegewicht nicht überschritten hat. 
§ 54. 
Abschluß des Frachtvertrags. 
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachtbriefe von der 
Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem 
Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufgedrückt. 
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug- nach vollständiger Auflieferung des in dem- 
selben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Absenders in dessen Gegen- 
wart zu erfolgen. 
(3) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über den Frachtvertrag. 
(4) Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den Vorschriften 
dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung von dem Absender 
besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke 
gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens 
der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist.
	        
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