Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M62. 1103 
(s) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang des 
Frachtguts, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem 
Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefs zu be- 
scheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom Absender auf dem Fracht- 
briefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, 
daß dem Antrag entsprochen ist. 
(5) Das Duplikat hat nicht die Bedentung des Original-Frachtbriefs und ebensowenig 
diejenige eines Konnossements (Ladescheins). 
(„:) Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, 
kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender 
Aufnahmeschein ausgestellt werden, welcher dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(8) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in anderer Form, 
insbesondere mittelst Eintrags in ein Ouittungsbuch u. s. w. bescheinigt werden. Eine 
derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines 
Aufnahmescheins. 
* 55. 
Vorläufige Einlagerung des Gutes. 
C) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transport anzunehmen, soweit 
die Beförderung derselben sofort erfolgen kann. 
(2) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter, deren Beförderung 
nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, gegen Empfangsbescheinigung 
mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zu nehmen, daß die Annahme zur Beförderung 
und die Aufdrückung des Abfertigungsstempels auf den Frachtbrief (§ 54 Abs. 1) erst dann 
erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einver- 
ständniß mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum 
Abschlusse des Frachtvertrags als Verwahrer. 
(3) Mit Genehmigung der Aussichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im Falle sie 
Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleichwohl zum Transport 
annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß für die Sendung die Lieferfrist von dem 
Tage an zu rechnen ist, an welchem die Absendung thatsächlich erfolgt. Der Absender hat 
sein Einverständniß auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikate zu 
wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Fracht- 
briefe durch Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt 
dem Absender ohne Verzug mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.