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allgemeine Erklärung enthalten. Solche Formulare sind von der Abfertigungsstelle bereit
zu halten.
(3) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, welche äußerlich
nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus entstehenden Schaden
zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. Ist die Ausstellung der ge-
dachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender für äußerlich erkennbare Mängel der
Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges Verfahren zur Last fällt.
(4) Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen ausschließender
Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbrief, äußerlich zu bezeichnen
(signiren).
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit der
Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen werden, sofern deren
Beschaffenheit dies ohne besondere Schwierigkeit gestattet.
§ 59.
Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vorschriften.
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben,
welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften vor der
Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern derselben
nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzu-
länglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.
(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben
nicht ob.
C) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, solange das Gut sich auf dem
Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen
Verantwortlichkeit einem Spediteur übertragen oder gegen eine im Tarife festzusetzende
Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Spediteurs.
(64) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche im gegebenen
Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung zu veranlassen, welche
sie für das Interesse des Absenders am vortheilhaftesten erachtet. Der Absender ist hiervon
zu benachrichtigen.
(6) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entweder selbst oder durch
einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen
über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese Be-
fugniß begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung
selbst vorzunehmen.