Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 1107 
(63) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht 
zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas 
Anderes festgesetzt ist. 
(:) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- 
oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik 
des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu beachten. Die 
Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen Anmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus- 
und Durchfuhr liegt dem Absender beziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahn- 
seitig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung. 
Anmeldescheine, welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen 
sind, unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen 
Formulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife festzu- 
setzende Gebühr. 
§ 60. 
Berechnung der Fracht. 
C) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (§ 7) anzugeben. 
() Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere im 
Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, 
Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif aufgenommene Kosten für Ueberführung 
und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder 
inneren Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig 
festzustellen und in dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizu- 
geben sind. 
(3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders abholen oder 
aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers oder an einen anderen 
Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen 
läßt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt 
zu machenden Gebühren hierfür zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif 
bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
61. 
Zahlung der Fracht. Ansprüche wen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung 
solcher Ansprüche. 
(4) Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt, 
so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. Die Versandstation hat im Falle der 
Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch in diesem die frankirten Gebühren, welche von 
ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren. 
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