W62. 1107
(63) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht
zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas
Anderes festgesetzt ist.
(:) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus-
oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu beachten. Die
Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen Anmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus-
und Durchfuhr liegt dem Absender beziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahn-
seitig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung.
Anmeldescheine, welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen
sind, unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen
Formulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife festzu-
setzende Gebühr.
§ 60.
Berechnung der Fracht.
C) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (§ 7) anzugeben.
() Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere im
Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-,
Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif aufgenommene Kosten für Ueberführung
und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder
inneren Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig
festzustellen und in dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizu-
geben sind.
(3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders abholen oder
aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers oder an einen anderen
Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen
läßt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt
zu machenden Gebühren hierfür zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif
bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.
61.
Zahlung der Fracht. Ansprüche wen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung
solcher Ansprüche.
(4) Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt,
so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. Die Versandstation hat im Falle der
Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch in diesem die frankirten Gebühren, welche von
ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren.
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