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aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe- und Bestimmungsstation, während die
Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Ver-
waltungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen.
(3) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen:
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn
gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat.
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zuschlags-
fristen ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
festzusetzen.
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite.
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung muß
zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder ob eine solche
vorbehalten ist. Im letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte Genehmigung innerhalb
8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht werden Die Festsetzung von
Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nachträgliche Genehmigung von der Ausfsichts-
behörde versagt, oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird.
(0) Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des § 55 Abs. 3, mit der auf
die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief (§ 54 Abs. 1) folgenden Mitternacht und ist
gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an
welche die Ablieferung giltig geschehen kann, an die Behausung oder an das Geschäftslokal
zugeführt ist oder, falls eine solche Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist
(§ 68 Abs. 5), wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten
Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich
zugestellt ist.
(sz) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter, deren Empfänger
sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut
innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist.
(6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll= oder steueramtlichen oder
polizeilichen Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn ein-
getretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports
zeitweilig verhindert wird.
() Ist der auf die Auflieferung des Gutes zur Beförderung folgende Tag ein Sonntag
oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist 24 Stunden später.
(8) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so läuft bei
gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an dem darauffolgenden Werktag ab.