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Verfügungsrecht des Absenders.
(1) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das Gut auf
der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen, als den im
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischenstation oder
auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert
werde. Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung
oder Zurückziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Frankirung können nach
dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen
anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig.
(2) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief—
Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54 Abs. 5 und 7) dem Absender nur
dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorlegt. Befolgt die Eisenbahn
die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu verlangen, so ist sie für den daraus
entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.
(3) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet,
wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekommen sind.
(4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat
oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der
Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Maßgabe des § 66
erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn
nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben
für das Gut haftbar wird.
(8) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen und Frankaturen zu-
stehenden Ermessens, die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Anweisungen nur dann
verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen, wenn
durch die Befolgung derselben der regelmäßige Transportverkehr gestört würde.
(63) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen müssen
mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem Formular
(Anlage C) erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Fracht- Au
brief-Duplikats oder eines Aufuahmescheins auf der betreffenden Urkunde zu
wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zu-
rückzugeben ist.
) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig.
(s) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung
der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht