Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

AMAG62. 1111 
8 64. 
Verfügungsrecht des Absenders. 
(1) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das Gut auf 
der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen, als den im 
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischenstation oder 
auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert 
werde. Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung 
oder Zurückziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Frankirung können nach 
dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen 
anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig. 
(2) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief— 
Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54 Abs. 5 und 7) dem Absender nur 
dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorlegt. Befolgt die Eisenbahn 
die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu verlangen, so ist sie für den daraus 
entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. 
(3) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet, 
wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekommen sind. 
(4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat 
oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der 
Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Maßgabe des § 66 
erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn 
nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben 
für das Gut haftbar wird. 
(8) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen und Frankaturen zu- 
stehenden Ermessens, die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Anweisungen nur dann 
verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen, wenn 
durch die Befolgung derselben der regelmäßige Transportverkehr gestört würde. 
(63) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen müssen 
mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem Formular 
(Anlage C) erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Fracht- Au 
brief-Duplikats oder eines Aufuahmescheins auf der betreffenden Urkunde zu 
wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zu- 
rückzugeben ist. 
) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig. 
(s) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung 
der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.