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(5) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Fristen ab-
nimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendes Lagergeld oder Wagenstandgeld zu bezahlen.
Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung der nach den Vorschriften dieser Ordnung
oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Empfänger auszuladenden Güter
auf dessen Gefahr und Kosten zu besorgen.
(4) Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der zwar recht-
zeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle verpflichtet, wenn das
Gut auf Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft nicht spätestens innerhalb
1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Entladung oder Abgabe bereitgestellt ist.
(:) Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist
die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagenstandgelder und, wenn diese
Maßregel nicht ausreichen sollte, auch zur Verkürzung der Ladefristen und zur Beschränkung
der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der Anhäufung der Güter, und zwar alles dieses
unter Beachtung der für die Festsetzung von Zuschlagslieferfristen im § 63 Abs. 3 Ziffer 2
gegebenen Vorschriften berechtigt.
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Ablieferungshindernisse.
□) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert oder verzögert er die
Annahme oder die Abnahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat die
Empfangsstation den Absender durch Vermittelung der Versandstation von der Ursache des
Hindernisses unverzüglich in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung einzuholen. In
keinem Falle darf das Gut ohne ausdrückliches Einverständniß des Absenders zurückgesendet
werden.
(?) Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach nicht thunlich oder
ist der Absender mit der Ertheilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht aus-
führbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders auf Lager
zu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sie ist
jedoch nach ihrem Ermessen auch berechtigt, solche Güter unter Nachnahme der darauf
haftenden Kosten und Auslagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spediteur für
Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, zu hinterlegen.
G) Die Eisenbahn ist ferner befugt:
a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen Verderben
ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen weder eingelagert
noch einem Spediteur übergeben werden können, sofort,
b) Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom Absender zurück-
genommen werden, frühestens 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit,