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machen, es wäre denn, daß er den Nachweis beibringt, daß der Empfänger die Annahme
des Gutes verweigert hat.
(3) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheinigung über den
Werth des Gutes und, wenn dem Empfänger der Frachtbrief übergeben ist, mit diesem
schriftlich anzubringen. Die Eisenbahnen haben derartige Ansprüche mit thunlichster Be—
schleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine gütliche Verständigung erfolgt, mittelst
schriftlichen Bescheids zu erledigen.
8 74.
Haftpflicht mehrerer an der Beförderung betheiligter Eisenbahnen.
(1) Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen
hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auch auf den folgenden Bahnen bis zur
Ablieferung des Gutes an den Empfänger.
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen
Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige
Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Rückgriffs
der Bahnen unter einander — im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen
diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen diejenige,
auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter den bezeichneten
Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.
() Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus dem
Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden,
wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.
(6) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der betheiligten Bahnen Schadensersatz
geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen diejenige Bahn zu, welche den Schaden verschuldet
hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die betheiligten Bahnen den Schaden nach
dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt
wird, daß der Schaden nicht auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. Die Befugniß
der Eisenbahnen, über den Rückgriff im Voraus oder im einzelnen Falle andere Ver-
einbarungen zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
8 76.
Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes
im Allgemeinen.
(1) Die Eisenbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen,
für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes in der
Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der