W 62. 1123
(3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Kilo-
meter zu berechnen und darf 2,) Pfennig für 1 Kilometer und für je 1000 Mark des
als Interesse angegebenen Betrags nicht übersteigen. Der geringste zur Erhebung kommende
Frachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 40 Pfennig. Ueberschießende Beträge
werden auf 10 Pfennig abgerundet.
CG) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 81 auf einen Hoöchstbetrag be-
schränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus
nicht statt.
8 85.
Höhe des Schadeusersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung.
Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden (§ 84), so kann im
Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung des Gutes außer der in den
§§ 80 und 83 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis
zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
§ 86.
Haftung für Versäumung der Lieferfrist.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferfrist (§ 63)
entstanden ist, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie
weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
§ 87.
Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist.
(i) Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen für Versäumung der Lieferfrist
Ersatz zu leisten ist, so können folgende Vergütungen beansprucht werden:
I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat:
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt:
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag 1/10 der Fracht,
2 Tage /10 „ „
3„ "6% „
14 * « « « 4 » 4/0 « »
» » von längerer Dauer 5/10 „ „
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens
bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden.
77 77 77 7!? 7?
* 7F 77r# 77 11
177