Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1125 
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß 8 71 oder 72 festgestellt 
worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen hat, oder deren Feststellung 
nach § 71 hätte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme äußerlich nicht 
erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen: 
a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens binnen 
einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung entweder bei Gericht 
die Besichtigung des Gutes durch Sachpverständige oder schriftlich bei der 
Eisenbahn eine gemäß § 71 vorzunehmende Untersuchung des Gutes be- 
antragt werden; 
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der Zeit zwischen 
der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung entstanden ist. 
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach Annahme des 
Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag 
auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der An- 
nahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn 
erfolgt sind. 
() Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einzelne bei 
der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht ab- 
gelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen. 
§ 91. 
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung 
oder Verspätung des Gutes. 
□) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung 
oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. 
(2) Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem 
Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des gänzlichen 
Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisen- 
bahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf 
der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem 
Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen 
Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten 
Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung. 
(4) Für die Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften. 
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