Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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() Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjährung 
nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder 
die verspätete Ablieferung der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet worden 
ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur 
Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger 
oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung 
oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird. 
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn 
den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes 
vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der 
Eisenbahnen unter einander.
	        
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