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() Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungs—
masse wird — solern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe
gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese
Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln verschen sind, ist die Ladung
mit Wagendecken, welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung
mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Absender
und der Empfänger hat das Auf beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen.
Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken
selbst zu beschaften.
(3) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium,
werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Neben-
produkt) zur Beförderung übernommen.
VIII.
Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium ent-
haltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig ausschendes, im Wesemtlichen aus
Kollodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Belörderung angenommen,
wenn die einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, dass das Vertrocknen der-
selben vollständig verhindert wird.
VIIIa.
uy) Schwefseläther wird nur belördert
entweder
. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweisstem
Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt,
oder
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gelässen aus Metall oder Glas von
höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden
Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so
milssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in scliden,
mur einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben ver-
schenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm-