W 62. 1133
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Faachtstücke ver-
einigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer
gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hin-
reichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig;
die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem
Materiale besteht, mit Lehm oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas
getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm
nicht übersteigen.
2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in denen
das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im Fracht-
briefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung
unter Nr. XXXV.
Xll.
Grünkalk, das heisst der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken
zur Reinigung des Leuchtgases gediem hat, wird nur in offenen Wagen belördert.
XIII.
Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müissen sorgfältig
in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein.
XIV.
(i) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf
dem Frachtbrief auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der auf-
gegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche § 50 A 4c.)
(2) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit
Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. Mit Blei aus-
gekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beförderung nicht ver-
wendet werden.
(3) Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol
in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit
des Gemisches befördert.
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