Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

#62.  1143

verwenden,  welche  im  Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder  ähnlichen  Stoffen  dicht
verklebt  sind.
G)  Aus  dem  Frachtbriefe  muss  ersichtlich  sein,  ob  der  Russ  sich  in  frisch

geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht,  anderenfalls  wird  er  als  frisch  geglüht
behandelt.

XXIX.

#)  Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  wird  nur  verpackt  zur
Beförderung  zugelassen.

(i)  Befindet  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur  Verpackung
  zu  verwenden:

entweder
a)  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus  starkem  Eisenblech,
oder
b)  lufrdichte,  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steisen,  gefirnissten
  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
Fässer),  deren  beide  Enden  mit  eisernen  Reilen  verschen,  deren
Bodenstücke  aus  starkem,  abgedrehtem  Holze  mittelst  eiserner
Holzschrauben  an  die  eisernen  Reife  geschraubt  und  deren  Fugen
mit  Papier-  oder  Leinwandstreifen  sorgfältig  verklebt  sind.

(s)  Wird  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  zum  Transport  aulgegeben,
so  muss  aus  dem  Frachtbriefe  zu  ersehen  sein,  ob  sie  sich  in  frisch  geglühtem
Zustande  befindet  oder  nicht.  Fehlti  im  Frachtbrief  eine  solche  Angabe,  so  wird
ersteres  angenommen  und  die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung
  zugelassen.

XXX.

()  Die  hochbeschwerten  Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de
Soie  und  Chappe-Seiden  in  Strängen  werden  nur  in  Kisten  zum  Transporte
  zugelassen.  Bei  Kisten  von  mehr  als  12  Cemimeter  innerer  Höhe
müssen  die  darin  befindlichen  einzelnen  Lagen  Seide  durch  2  Centimeter  hohe
Hohlräume  von  einander  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume  werden  gebildet
durch  Holzroste,  welche  aus  quadratischen  Latten  von  2  Centimeter  Seite  im
Abstande  von  2  Cemimeter  bestehen  und  durch  zwei  dinne  Querleisten  an  den
Enden  verbunden  sind.  In  den  Seitenwänden  der  Kisten  sind  mindestens
1  Cemimeter  breite  Löcher  anzubringen,  welche  auf  die  Hohlräume  zwischen  den
Latten  gehen,  so  dass  man  mit  einer  Stange  durch  die  Kiste  hindurchfahren