Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Leder— 
leimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit 
zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen 
vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart 
zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden 
vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem 
Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen. 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, 
dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt 
der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht. 
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten 
Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen 
unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. 
7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Cegenstände 
dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte 
zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbol- 
säure den fauligen Geruch verloren haben. 
8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände dieser Art 
nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in losem Zustande 
befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies 
in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter- 
werfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe 
vollständig zu beseitigen. 
9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion 
der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem Empflinger 
zur Last. 
10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der 
An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Be- 
förderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
XXXIII. 
Schweisel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter 
Deckenverschluss befördert.
	        
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