Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht 
jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unter- 
schrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegen- 
stände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem muß jede Sendung, welche Patronen 
aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten 
Stoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten 
Ursprungszeugnisse begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung 
eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung bei- 
gegeben werden. 
(6) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist die Angabe des Interesses an der 
Lieferung nicht zulässig. 
(7) Jeder Trausport muß unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden 
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag; 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweig- 
bahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tage; 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs 
bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten 
Tageszeit eingeliefert werden. 
  
(8) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der 
Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
() Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß= und Zug- 
apparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Thüren, in der 
Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervor 
stehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
	        
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