Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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(8) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese 
sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch- 
stehenden Laternen zu erleuchten. 
C□) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und den übrigen 
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen sind Erschütterungen sorg- 
fältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder ab- 
geworfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder an den mit 
explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder geraucht 
werden. 
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits 
mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschen- 
klappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüber= 
fahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb 
der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch 
die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Be- 
gegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. 
(6) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und 
auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen 
ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete 
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Be- 
stimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
()Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und sind 
auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
(56) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenständen 
beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt 
voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um 
sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichts 
maßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge. 
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber 
nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
	        
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