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(8) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese
sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch-
stehenden Laternen zu erleuchten.
C□) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und den übrigen
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen sind Erschütterungen sorg-
fältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder ab-
geworfen werden.
E.
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt.
(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder an den mit
explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder geraucht
werden.
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits
mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschen-
klappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüber=
fahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb
der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch
die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Be-
gegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
(6) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und
auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen
ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Be-
stimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
()Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und sind
auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
(56) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenständen
beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt
voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um
sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichts
maßregeln zu treffen.
F.
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge.
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber
nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.