Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

62. 1155 
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Ein- 
gangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen beladene Achsen beigegeben 
werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden. 
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst 
entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die 
nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen 
den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und 
mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige 
Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen 
Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von 
nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände in Mengen 
von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung be- 
sonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
C) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die Beförderung 
mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden 
Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges be- 
findliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein. 
C. 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender Begleitung mit- 
zugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während 
der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
nehmen. 
H. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. 
(1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das Personal der 
Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind durch die Bahn- 
verwaltung von dem Abgang und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, 
damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs be- 
dingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung 
sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. 
J. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
(1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer der 
nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung 
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