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Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Ze 5 solcher Blechbehälter sind in einem
Umschlage aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu
vereinigen.
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen,
daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kisten-
wänden möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern,
ist in jeder Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu
umwinden, daß das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen
werden kann. 1
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten,
sind mit Papierstückchen, Stroh, Hen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen —
alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese
aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben
oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel
und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
((1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messing-
schrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
()Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen aus-
gefüllt sein.
Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar nieder-
zuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte
„Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
Deie einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten;
Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder
Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
mDer Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter
Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Minenzündungen.
(1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem
Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück
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