Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Trans- 
ports ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Patronen gesuüllten Kiste darf 200 Kilo— 
gramm nicht übersteigen. 
d) Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann 
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den 
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu verschen. Ausser- 
dem sind sie mit einem Plombenverschluss, oder mit einem auf 
zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck 
oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
c) Der Absender hat im Frachtbriel eine von ihm unterzeichnete 
Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Fracht- 
brief angegebene, mit dem Zeichen verschlossene 
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den 
in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter Nr. XXXVI li##. A ge- 
troffenen Bestimmungen entspricht.“ 
B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter folgenden 
Bedingungen befördert: · 
a) Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so daß kein 
Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die 
durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge des Schießmittels 
in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht 
mehr als 1,, Kilogramm wiegen. 
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, 
deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm „ 50 „ „ 12 „ 
„ 50 „ „ 100 „ „ 15 „ 
„100 » ,,150 „ „ 20 » 
»150»»200» » 25 „
	        
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