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fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Trans-
ports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Patronen gesuüllten Kiste darf 200 Kilo—
gramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu verschen. Ausser-
dem sind sie mit einem Plombenverschluss, oder mit einem auf
zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck
oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der
Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
c) Der Absender hat im Frachtbriel eine von ihm unterzeichnete
Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist.
Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Fracht-
brief angegebene, mit dem Zeichen verschlossene
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den
in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter Nr. XXXVI li##. A ge-
troffenen Bestimmungen entspricht.“
B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter folgenden
Bedingungen befördert: ·
a) Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so daß kein
Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die
durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge des Schießmittels
in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht
mehr als 1,, Kilogramm wiegen.
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken,
deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm „ 50 „ „ 12 „
„ 50 „ „ 100 „ „ 15 „
„100 » ,,150 „ „ 20 »
»150»»200» » 25 „