Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W63. 1185 
Artikel 7. 
Die Gebühr bildet die Vergütung für die gesammte, zur Erledigung des Geschäfts 
erforderliche Thätigkeit des Notars. Für einzelne zur Abwickelung eines Geschäfts gehörende 
Handlungen, wie Ladung von Betheiligten zu Amt, Bestellung von Zeugen und Sachver- 
ständigen, vorbereitende Besprechungen und Korrespondenzen, Prüfung von Büchern, Registern, 
Akten, Urkunden, Rechnungen, Einsicht von Grund= und Hypothekenbüchern dürfen besondere 
Gebühren nicht verrechnet werden. 
Artikel 8. 
Wird ein Amtsgeschäft am Krankenlager oder zur Nachtzeit vorgenommen, so erhöht 
sich die Gebühr des Notars um ein Viertel. Die Erhöhung findet auch beim Zusammen- 
treffen beider Erhöhungsgründe nur einmal statt. · 
Wird ein am Tage begonnenes Geschäft auf Wunsch der Betheiligten in die Nachtzeit 
hinein fortgesetzt, so gilt es als zur Nachtzeit vorgenommen, wenn es mehr als eine Stunde 
über den Beginn der Nachtzeit hinaus in Anspruch genommen hat. Der Notar kann in 
diesem Falle die erhöhte Gebühr nur dann beanspruchen, wenn er die Betheiligten vor der 
Fortsetzung in die Nachtzeit hinein auf den Eintritt der Gebührenerhöhung aufmerksam 
gemacht hat. 
Welche Zeit als Nachtzeit zu gelten hat, bestimmt die Geschäftsordnung. 
Artikel 9. 
Die Notariatsgebühren werden entweder nach festen Sätzen oder nach dem Werthe des 
Gegenstandes des Geschäfts oder endlich nach Maßgabe der von dem Notar auf die Erledigung 
des Geschäfts verwendeten Zeit bemessen. (Feste Gebühren, Werthgebühren, Zeitgebühren). 
Artikel 10. 
Die zum Zwecke der Erhebung der Staatsgebühr festgestellte Gegenstandssumme ist auch 
für die Notariatsgebühren maßgebend, wenn gleichzeitig Staatsgebühren und Notariatsgebühren 
nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden. 
Anderenfalls erfolgt die Bestimmung der Gegenstandssumme nach den besonderen Vor- 
schriften dieser Verordnung und in Ermangelung von solchen besonderen Vorschriften nach 
vernünftigem Ermessen. 
Artikel 11. 
Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Werthe bleiben Bruchtheile eines Pfennigs 
außer Ansatz. Pfennigbeträge, die nicht durch zehn theilbar sind, werden auf zehn aufgerundet. 
185“
	        
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