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Bei Geschäften, die im Falle ihrer Erledigung nicht mit der Zeitgebühr hätten bewerthet
werden können, darf die Gebühr des Abs. 1 nur bis zur Höhe von Dreiviertel der für die
Erledigung zustehenden Gebühr gefordert werden.
Artikel 20.
Für alle Amtsgeschäfte, über welche in dieser Verordnung keine Bestimmung getroffen
ist, erhält der Notar die Zeitgebühr.
Artikel 21.
Ist ein von einem Notar vorgenommenes Amtsgeschäft nutzlos oder unwirksam, so hat
der Notar keine Gebühren zu beanspruchen, wenn er die Nutzlosigkeit oder Unwirksamkeit
verschuldet hat.
Das Gleiche gilt von der Erstattung nutzloser Auslagen.
Zweiter Abschnitt.
teurkundung von Rechtsgeschäften, von sonstigen Erklärungen, von Vorgängen
und von Chatsachen.
Artikel 22.
Für die Beurkundung von Kauf-, Tausch-, Uebergabs= und Theilungsverträgen, Gesell-
schaftsverträgen, Mieth-, Pacht= und Werkverträgen wird die volle Werthgebühr erhoben.
Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstück
oder an einer beweglichen Sache zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes
Recht zu bestellen oder zu übertragen, ferner Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet,
sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil seines gegenwärtigen Vermögens oder
sonst eine Vermögensmasse oder einen Bruchtheil davon zu übertragen, sind mit der Gebühr
des Absatz 1 zu belegen, wenn nicht in den nachfolgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 23.
Für die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen, einschließlich der zugehörigen Be-
urkundung, wird die anderthalbfache Werthgebühr erhoben.
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Grundstücken der Zuschlag auf die für
die einzelnen Grundstücke gelegten Gebote ertheilt, so ist die Gebühr nach den Einzelnpreisen
zu berechnen.
Bei der öffentlichen Versteigerung von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für
welche nicht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, ist die Gebühr stets
aus dem Gesammterlöse zu berechnen.