Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 63. 1189 
Artikel 24. 
Für die Beurkundung eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses, eines Bürg- 
schaftsversprechens, einer Schuldübernahme, einer Forderungsabtretung wird bis zu einer 
Gegenstandssumme von 2200 Mark die Hälfte, bei höherer Gegenstandssumme zwei Drittel 
der vollen Werthgebühr erhoben; ebenso für die Beurkundung des Versprechens, ein Pfand- 
recht an einer beweglichen Sache zu bestellen, für die Beurkundung der Bestellung, Be- 
lastung oder Uebertragung eines Erbbaurechts, einer Dienstbarkeit, einer Reallast, einer 
Hypothek oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück und für die Beurkundung des 
Versprechens, ein solches Recht zu bestellen, zu belasten oder zu übertragen. 
Artikel 25. 
Für die Beurkundung von Eheverträgen wird die Hälfte der vollen Werthgebühr, 
jedoch nicht weniger als 4 Mark, nicht mehr als 40 Mark erhoben. 
Die Gegenstandssumme wird nach dem gesammten beiderseitigen Rein-Vermögen beim 
Abschlusse des Ehevertrages berechnet. 
Ist die Größe des Vermögens nicht ersichtlich und weigern sich die Betheiligten darüber 
eine Angabe zu machen, so beträgt die Gebühr 10 Mark. 
Artikel 26. 
Für die Beurkundung eines Vertrages zwischen Brautleuten oder Ehegatten, durch den 
lediglich über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt wird, steht dem Notar eine Gebühr 
von 2 Mark zu. 
Wird in einem vom Notar beurkundeten Ehevertrag außer anderen Vertragsbestimmungen 
auch über die religiöse Erziehung der Kinder eine Verfügung getroffen, so steht hiefür dem 
Notar keine besondere Gebühr zu. 
Artikel 27. 
Für die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen wird 
die Hälfte der vollen Werthgebühr, jedoch nicht weniger als 4 Mark, nicht mehr als 
40 Mark erhoben. 
Die Gebühr wird nach dem Werthe des Gegenstandes oder des Vermögens berechnet, 
worüber verfügt ist. 
Ist der Werth nicht ersichtlich und weigern sich die Betheiligten, ihn anzugeben, so 
beträgt die Gebühr 10 Mark. 
Ist ein Ehevertrag mit einem Erbvertrage verbunden, so kommt nur eine Gebühr 
und zwar die höhere zur Erhebung. 
Artikel 28. 
Für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes 
und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts
	        
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