Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 63. 1191 
Artikel 35. 
Für die Beurkundung von Erklärungen, welche dem Vormundschaftsgerichte, dem Nach— 
laßgerichte oder einer anderen Behörde gegenüber abzugeben sind, wird, soweit nicht besondere 
Vorschriften bestehen, die Zeitgebühr erhoben. 
Artikel 36. 
Für die Beurkundung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und für die 
Beurkundung von Schätzungen wird die Zeitgebühr erhoben, ebenso für die Beurkundung 
von Erklärungen, die unter Eid oder unter Versicherung an Eidesstatt abgegeben werden. 
Artikel 37. 
Für die Beurkundung von thatsächlichen Vorgängen wie Besitzergreifung, Uebergabe 
oder Vorzeigung von Gegenständen, Anbieten der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der 
Annahme einer Leistung, Geldvorzählung u. dgl., ferner für die Beurkundung von Zuständen, 
z. B. Vorhandensein und Beschaffenheit einer Sache, Leben und Gesundheitszustand einer 
Person wird die Zeitgebühr erhoben, soweit nicht in besonderen Vorschriften für einzelne 
Fälle anders bestimmt ist. 
Artikel 38. 
Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren wird die Zeitgebühr 
erhoben. 
Beträgt jedoch bei Vermögensverzeichnissen der Werth des ausgewiesenen Vermögens 
unter Abzug der Schulden mehr als 50,000 Mark und die Zahl der aufgezählten Ver- 
mögens= und Schuldposten mehr als hundert, so hat der Notar die Hälfte der vollen 
Werthgebühr nach dem reinen Werthe des ausgewiesenen Vermögens zu beanspruchen. 
Artikel 39. 
Für die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen wird die Zeitgebühr erhoben. 
Artikel 40. 
Für die Beurkundung des Hergangs bei Verloosungen und bei Ausloosungen von Werth- 
papieren wird die volle Gebühr nach dem Gesammtwerthe der verloosten oder ausgeloosten 
Gegenstände, jedoch nicht mehr als 300 Mark erhoben. 
Artikel 41. 
Für die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Generalversammlungen oder 
der Aufsichtsräthe von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für 
die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sonstiger 
Gesellschaften und Vereinigungen oder ihrer Organe, wird die volle Werthgebühr, jedoch 
nicht mehr als 300 Mark erhoben. 
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