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Sofern nicht ein bestimmter Werthgegenstand erhellt, wird als Werthgegenstandssumme
der Betrag von 20 000 Mark angenommen.
Artikel 42.
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes, einschließlich der Eintragung des Protestes
in das Protestregister, kommt dem Notar eine Gebühr von 5 Mark zu.
Artikel 43.
Für die zum Zwecke der Feststellung des Datums seiner Privaturkunde (Art. 33 des
Ausf.-Ges. zur CPO.) ertheilte Bescheinigung über die Vorlage einer Urkunde wird eine
Gebühr von 1 Mark erhoben.
Die Gebühr umfaßt auch die Vergütung für die Eintragung in das vorgeschriebene Buch.
Artikel 44.
Für Zeugnisse über Gegenstände der amtlichen Wirksamkeit des Notars, z. B. über
das Vorhandensein einer Notariatsurkunde, ferner für Lebensbescheinigungen und ähnliche ein-
fache Zeugnisse, die nicht in Protokollform niedergelegt werden und nicht mehr als eine Seite
zu zwanzig Zeilen mit durchschnittlich zwölf Silben in Anspruch nehmen, wird eine Gebühr
von 1 Mark erhoben.
Für umfangreichere Zeugnisse und Bescheinigungen und für solche, die in Protokollform
gebracht sind, wird die Zeitgebühr erhoben.
Dritter Abschnitt.
SBeglaubigung von Unterschriften und Handzeichen.
Artikel 45.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erhält der Notar eine
Gebühr von 1 Mark.
Sind gleichzeitig die Unterschriften oder Handzeichen mehrerer Personen unter einer und
derselben Urkunde zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Person 50 Pfennig
anzusetzen.
Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Schriftstücken, welche
Rechtsgeschäfte der im Artikel 22, 24 bezeichneten Art enthalten, erhält der Notar vier
Zehntel der Gebühr, welche ihm für die Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte zustünde,
mindestens aber die in Absatz 1 und 2 bezeichnete Gebühr.
Artikel 46.
Beglaubigt der Notar Unterschrift oder Handzeichen von Betheiligten unter einer von
ihm selbst entworfenen Urkunde, so kann er neben der Gebühr für den Entwurf eine Ge-
bühr für die Beglaubigung nicht beanspruchen.