Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

AM 63. 1193 
Vierter Abschnitt. 
Vermittelung der Auseinandersetzung. Zwangsversteigerung. 
Artikel 47. 
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses in dem 
Verfahren nach § 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit werden fünf Zehntheile, im Falle der Betheiligung eines minderjährigen Erben zwei 
Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichsgerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühr kann 
um zwei Zehntheile erhöht werden, wenn die Thätigkeit des Notars eine besonders weit- 
läufige und schwierige war. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Anfertigung des Auseinandersetzungsplans, 
für die Beurkundung und die Bestätigung der Auseinandersetzung und für alle voraus- 
gegangenen Verhandlungen und Verfügungen. 
Die Erhebung der Zeitgebühr an Stelle der Gebühr des Abs. 1 ist ausgeschlossen. 
Artikel 48. 
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer 
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Verfahren nach § 99 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die Vorschriften 
über die Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses 
entsprechende Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Theilung des Nachlasses 
eines Ehegatten verbunden, so wird der Werth des Gesammtguts nur zu dem Bruchtheil in 
Ansatz gebracht, welcher den Antheil des überlebenden Ehegatten bildet. 
Artikel 49. 
Wird der Antrag auf Vermittelung der Auseinandersetzung in den Fällen der Artikel 47, 48 
vor der Erledigung des Verfahrens zurückgezogen, so kommt dem Notar für seine Thätigkeit 
im Verfahren die Zeitgebühr bis zum Betrage der Hälfte der für die Durchführung der 
Vermittelung anzusetzenden Gebühren, wenn aber der Antrag erst nach der Anfertigung des 
Vertheilungsplanes zurückgezogen wird, bis zum Betrage von drei Viertel jener Gebühren zu. 
Artikel 50. 
Beurkundet der Notar außerhalb des Verfahrens nach § 86 ff., § 99 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Uebereinkommen der Betheiligten 
über die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesammt- 
guts einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft . so“ richten 
sich die Gebühren nach Artikel 22 dieser Verordnung. 
186“
	        
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