Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 60. 
Für die Uebersendung und Aushändigung der an die Betheiligten zu verabfolgenden 
Urkunden (Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften) erhält der Notar keine Gebühr. 
Die Auslagen sind ihm zu vergüten. 
Artikel 61. 
Für die Vornahme und Beurkundung von Zustellungen und mündlichen Eröffnungen, 
die der Notar persönlich auf Ersuchen Betheiligter an Dritte macht, wird die Zeitgebühr 
erhoben. 
Artikel 62. 
Legt der Notar auf Ersuchen der Betheiligten eine von ihm beurkundete oder be- 
glaubigte Erklärung einer anderen Behörde vor, so hat er für die Vorlegung eine Gebühr 
von 1 Mark zu beanspruchen. Die Gebühr entfällt, wenn der Notar die Urkunde schon 
von Amtswegen vorzulegen hat. 
Siebenter Abschnitt. 
Gestattung der Einsicht, Ertheilung und Beglaubigung von Abschriften und Ausfertigungen. 
Vollstrechungsklausel. Schreibgebühren. 
Artikel 63. 
Für die Gestattung der Einsicht einer in der Urkundensammlung des Notariats ver- 
wahrten Urkunde erhält der Notar eine Gebühr von 0,50 Mark. 
Kann bei dem Ersuchen um Gestattung der Einsicht der Jahrgang der Errichtung der 
Urkunde nicht angegeben werden, so erhöht sich die Gebühr des Notars auf 1,50 Mark. 
Ersucht bei oder unmittelbar nach der Einsichtnahme der Einsichtnehmende um die 
Ertheilung einer Abschrift oder einer Ausfertigung der eingesehenen Urkunde, so ist die Ge- 
bühr für die Einsichtnahme auf die für die Abschrift oder die Ausfertigung zu ertheilende 
Gebühr anzurechnen. 
Artikel 64. 
Wird vom Erblasser die Einsicht eines verschlossen in der Verwahrung des Notariate 
befindlichen Testaments oder Erbvertrags begehrt, so steht dem Notar für die gesammte 
Verhandlung (Aufsuchung, Eröffnung, Vorlegung zur Einsicht, neuerlicher Verschluß und 
Protokoll! die Zeitgebühr zu. 
Artikel 65. 
Für die Gestattung der Einsicht in die Verlassenschaftsakten des älteren Rechts der 
Landestheile r. d. Rh., für die Gestattung der Einsicht in die Akten über die Vermittelung 
der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder des Gesammtgutes einer ehelichen 
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, in die Testaments= Eröffnungs-und Zwangsversteigerungs
	        
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