Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

63. 1197 
akten, endlich in das Wechselprotestregister und das Buch für die Eintragungen zur Fest- 
stellung des Datums von Privaturkunden kann eine Gebühr nicht beansprucht werden. 
Artikel 66. 
Für die Ertheilung einer Abschrift erhält der Notar eine Gebühr von 1 Mark, wenn 
die Abschrift nicht mehr als vier Seiten hat, andernfalls für jede weitere Seite 0,20 Mark 
mehr. (Schreibgebühr.) " 
Auf die Seite sind mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben zu 
rechnen. Angefangene Seiten werden für voll berechnet. 
Für den Beglaubigungsvermerk kann keine besondere Gebühr in Ansatz gebracht werden. 
Artikel 67. 
Für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift von einer Urkunde, die dem Notar 
zum Zwecke der Beglaubigung der Abschrift vorgelegt worden ist, wird die gleiche Gebühr 
erhoben, wie für die Ertheilung einer Abschrift einer Urkunde aus der Urkundensammlung 
des Notars. „ 
Wird außer der Hauptschrift auch die Abschrift dem Notar vorgelegt und nur um 
die Beglaubigung der Uebereinstimmung ersucht, so steht doch dem Notar die gleiche Gebühr 
zu, wie wenn die Abschrift von ihm angefertigt worden wäre. 
Die Vorschriften im Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die Auszige. 
Artikel 68. 
Für die Ertheilung einer Ausfertigung steht dem Notar die gleiche Gebühr zu wie 
für die Ertheilung einer Abschrift. 
Für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel erhält der Notar nur dann eine besondere 
Gebühr, wenn die Prüfung des Eintrittes einer Thatsache oder einer Rechtsnachfolge noth- 
wendig war. (Civilprozeßordnung §§ 726 bis 729.) Die Gebühr beträgt 1 Mark. 
Artikel 69. 
Für die Herstellung der Urschrift der Urkunden erhält der Notar keine Schreibgebühr. 
Artikel 70. 
Bei der Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder des 
Gesammtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft und im Zwangsversteigerungs- 
verfahren bemessen sich die Schreibgebühren des Notars nach § 80 des Reichsgerichts- 
kostengesetzes.
	        
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