M 63. 1199
Artikel 76.
Für das zu den Urkunden, Ausfertigungen und sonstigen Schriftstücken verwendete
Papier kann eine besondere Gebühr nicht in Anspruch genommen werden.
Die Kosten einer besonderen Ausstattung der Urkunde, insbesondere die Kosten, welche
durch Verwendung von Pergamentpapier oder Pergament entstehen, können jedoch in Ansatz
gebracht werden. Ebenso die Auslagen für die zum Schutze der Ausfertigungen wichtigerer
Urkunden gebräuchlichen Decken (Mäntel).
Artikel 77.
Für die Verpackung von Schriftstücken, die an Betheiligte zu senden sind, sowie für
die Adresse können Auslagen nicht berechnet werden.
Artikel 78.
Für die Bestellung von Schriftstücken an die Betheiligten dürfen in der Regel höhere
Auslagen als die gewöhnlichen Postgebühren nicht angesetzt werden. Posteinschreibe= oder
Versicherungs-Gebühren können nur angesetzt werden, wenn die Einschreibung oder Versicherung
von den Betheiligten verlangt oder nach den Umständen erforderlich war. Höhere Boten-
löhne können nur angesetzt werden, wenn besondere, vom Notar nicht zu vertretende Um-
stände — wie Dringlichkeit der Sache, Nothwendigkeit erhöhter Sicherheitsmaßregeln wegen
außergewöhnlicher Wichtigkeit u. dgl — die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten erfordern.
Für die persönliche Besorgung der Bestellung einer Urkunde durch den Notar kann,
sofern es sich nicht um einen förmlichen Zustellungsakt handelt, nichts verrechnet werden.
Artikel 79.
Wird ein Notar als zweiter Notar zu einer Beurkundung herangezogen, so hat er für
seine Mitwirkung die Zeitgebühr und daneben gegebenen Falles die Reisekosten zu beanspruchen.
Artikel 80.
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann die demselben
gezahlte Gebühr bis zum Betrage von 0,50 Mark für jede angefangene Stunde in Rechnung
gestellt werden.
Das Gleiche gilt für die zugezogenen Vertrauenspersonen und Auskunftspersonen.
Den Betheiligten bleibt es unbenommen, sich mit Zeugen, Vertrauenspersonen und
Auskunftspersonen über die Vergütung selbst zu vereinbaren.
Artikel 81.
Für Dolmetscher und Sachverständige kann die denselben unter Einhaltung der in den
8§ 3 bis 11 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige enthaltenen Grundsätze
gezahlte Entschädigung verrechnet werden.
Den Betheiligten bleibt anderweitige Vereinbarung über die Vergütung vorbehalten.
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