Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 82. 
Ergibt sich bei Versteigerungen das Bedürfniß, einen Ausrufer beizuziehen und wird 
dieser nicht von den Betheiligten selbst gestellt, so kann für den beigezogenen Ausrufer die 
ortsübliche Gebühr in Ansatz gebracht werden. 
Zehnter Abschnitt. 
Entfernungsgebühren, Reilekosten. 
Artikel 83. 
Nimmt der Notar ein Amtsgeschäft an einem Orte vor, der außerhalb der Amts- 
räume, jedoch weniger als drei Kilometer von seinem Amtssitz entfernt liegt, so hat er für 
die daraus entstehende Zeitversäumniß Vergütung zu beanspruchen. 
Unterliegt das auswärts vorgenommene Geschäft ohnehin der Zeitgebühr, so ist die 
Zeit für den Hin= und Rückweg der Zeit der Vornahme des Geschäfts hinzuzurechnen. 
Andernfalls kommt dem Notar für die auf Hin= und Rückweg verwendete Gesamnmtzeit die 
Zeitgebühr besonders zu. Hat der Notar auf seinem Gange mehrere Geschäfte erledigt, so 
sind die Ganggebühren entsprechend zu vertheilen. 
Artikel 84. 
Bei der Vornahme von Dienstgeschäften an Orten, die außerhalb des Amtssitzes ge- 
legen und von diesem nicht weniger als drei Kilometer entfernt sind, hat der Notar neben 
den Notariatsgebühren Entschädigung durch Tagegelder und Ersatz der Reisekosten zu beanspruchen. 
Artikel 85. 
Die Tagegelder können auf so lange beansprucht werden als das vorzunehmende Ge- 
schäft — die Reisezeit mit eingerechnet — auswärts dauert. 
Erfolgt die Hin= und Rückreise an demselben Tage und erstreckt sich die nothwendige Ab- 
wesenheit zur Geschäftsvornahme auf nicht länger als sechs Stunden, so kann nur die 
Hälfte des Tagegeldes beansprucht werden. 
Artikel 86. 
Das Tagegeld beträgt für den ganzen Tag 11 Mark. 
Artikel 87. 
Als Reisekosten dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 90, 91 nur die 
wirklich entrichteten Auslagen in Aufrechnung gebracht werden.
	        
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