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Artikel 95.
Die Richter und Gerichtsschreiber der Amtsgerichte erhalten für auswärtige Geschäfte,
die sie als Notariatsverweser vornehmen, Tagegelder und Reisekosten ausschließlich nach den-
jenigen Normen vergütet, welche für die Vornahme auswärtiger Geschäfte im Richteramt
oder Gerichtsschreiberamt gelten.
Artikel 96.
Dienstreisen zum Zwecke der nach Artikel 30 des Notariatsgesetzes vorgeschriebenen
Einsicht des Grundbuchs oder des Hypothekenbuchs sind nur dann zulässig, wenn die
Betheiligten schriftlich erklärt haben, daß sie die persönliche Einsichtnahme durch den Notar
der Erholung und Einsichtnahme eines Auszugs vorziehen und bereit sind, die erwachsenden
Reisekosten zu tragen. Die Höhe der erwachsenden Reisekosten ist den Betheiligten vorher
bekaunt zu geben.
Elfter Abschnitt.
Binterlegungsgebühren.
Artikel 97.
Für die Uebernahme, Verwahrung und Ablieferung von Geldern, Werthpapieren und
Kostbarkeiten nach Artikel 4 des Notariatsgesetzes erhalten die Notare Hinterlegungsgebühren
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Artikel 98.
Die Gebühr enthält die Vergütung für die gesammte Thätigkeit des Notars. Für
die Korrespondenz über die Uebernahme, die Bescheinigung über den Empfang, die Verzeichnung
und Verrechnung, die verzinsliche oder unverzinsliche Hinterlegung bei öffentlichen Banken
und die Wiedereinziehung der Werthe von diesen, für die wegen der Ablieferung gepflogenen
schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen mit den Betheiligten, mit Behörden oder Dritten,
endlich für die Verhandlung bei der Ablieferung selbst darf keine besondere Gebühr in Ansatz
gebracht werden. Die thatsächlich erwachsenen Postportoauslagen — einschließlich der allen-
fallsigen Versicherungskosten — dürfen aufgerechnet werden.
Artikel 99.
Die Gebühr wird nach dem Werthe des hinterlegten Betrages oder Gegenstandes berechnet.
Als Gegenstandssumme gilt auch für die Gebühr des Notars die zum Zwecke der
Bemessung der staatlichen Hinterlegungsgebühr ermittelte Summe.
Artikel 100.
Die Gebühr beträgt in der Regel:
für den Betrag bis zu 2000 Mark ¼ vom Hundert,
darüber hinaus für den Mehrbetrag ⅛8 vom Hundert.