Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 63. 1205 
Artikel 110. 
Das Staatsministerium der Justiz ist beauftragt, nach Ablauf von drei Jahren über 
die Wirkungen dieser Verordnung und darüber zu berichten, ob nach den gemachten Er- 
fahrungen eine Aenderung dieser Verordnung angezeigt erscheint. Bis zu dieser Zeit ist 
das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, im Fall des Bedürfnisses einzelne Aenderungen 
und Ergänzungen vorzunehmen. 
München, den 28. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. u. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann. 
— — — — — — — — — — — — — —— — — 
Nr. 41176. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Zahl und die Sitze der Notariate und ihre 
Besetzung betreffend. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs. 
Tlitpold!, 
von Gottesz Gnaden SKöniglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zur Ausführung des Artikel 6 des Notariatsgesetzes vom 
9. Juni 1899 zu verordnen, was folgt: 
81. 
Vom 1. Januar 1900 ab werden in den Bezirken der Landgerichte des Königreichs 
die in der Anlage verzeichneten Notariate als staatliche Behörden errichtet.
	        
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