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85.
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Be—
hörde die Entscheidung über den von ihr nach Maßgabe des Art. 280 des Gesetzes über
das Gebührenwesen zu bestimmenden Betrag in den gebührenpflichtigen Beschluß mitauf—
zunehmen, oder den bezüglichen Beurkundungen, Zeugnissen, Auszügen, Abschriften 2c. am
Rande beizusetzen.
§ 6.
Die gemäß Art. 222 Abs. 5 des Gesetzes über das Gebührenwesen zu entrichtenden
Schreibgebühren für Abschriften und Auszüge, deren Fertigung besondere paldographische
oder Sprachkenntnisse erfordert, werden auf 50 Pfennig bis 2 Mark für jede angefangene
Bogenseite bestimmt.
Die nähere Festsetzung des Betrags innerhalb dieses Spielraums hat durch die Behörde
nach Maßgabe der Vorschrift im Art. 280 des erwähnten Gesetzes und des § 5 der
gegenwärtigen Verordnung zu erfolgen.
Im Falle der Beglaubigung solcher Abschriften oder Auszüge kommt hiefür die Gebühr
nach Art. 199 Ziffer 3 beziehungsweise Art. 200 des Gesetzes zur besonderen Erhebung.
§ 7.
Die im Art. 222 Abs. 4 des Gesetzes über das Gebührenwesen für Duplikate und
weitere Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkataster-Extrakten sowie für Auszüge aus
den rentamtlichen Grundbüchern bestimmten Gebühren werden, soweit sie eingehen, zu zwei
Dritttheilen den Rentamtmännern als Vergütung für ihren desfallsigen Dienstaufwand
zugewendet.
Bezüglich der Umschreibgebühren-Antheile der Rentamtmänner verbleibt es bis auf
Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen.
88.
In Ansehung der Gebühren, welche von den Betheiligten außer den für die Staats—
kasse zu verrechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung
der Geschäfte zu entrichten sind (Art. 5 des Gesetzes), bewendet es insoweit Wir nicht ein
Anderes verfügen werden, bei den bestehenden Vorschriften.
§ 9.
Die auf dem Gebiete der streitigen Rechtspflege in Armenrechtssachen vorkommenden
Postsendungen unterliegen der Portopflicht.
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann auf dem Gebiete der
Verwaltung und Verwaltungs-Rechtspflege sind die in Armensachen von öffentlichen Behörden