Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 64. 1225 
85. 
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Be— 
hörde die Entscheidung über den von ihr nach Maßgabe des Art. 280 des Gesetzes über 
das Gebührenwesen zu bestimmenden Betrag in den gebührenpflichtigen Beschluß mitauf— 
zunehmen, oder den bezüglichen Beurkundungen, Zeugnissen, Auszügen, Abschriften 2c. am 
Rande beizusetzen. 
§ 6. 
Die gemäß Art. 222 Abs. 5 des Gesetzes über das Gebührenwesen zu entrichtenden 
Schreibgebühren für Abschriften und Auszüge, deren Fertigung besondere paldographische 
oder Sprachkenntnisse erfordert, werden auf 50 Pfennig bis 2 Mark für jede angefangene 
Bogenseite bestimmt. 
Die nähere Festsetzung des Betrags innerhalb dieses Spielraums hat durch die Behörde 
nach Maßgabe der Vorschrift im Art. 280 des erwähnten Gesetzes und des § 5 der 
gegenwärtigen Verordnung zu erfolgen. 
Im Falle der Beglaubigung solcher Abschriften oder Auszüge kommt hiefür die Gebühr 
nach Art. 199 Ziffer 3 beziehungsweise Art. 200 des Gesetzes zur besonderen Erhebung. 
§ 7. 
Die im Art. 222 Abs. 4 des Gesetzes über das Gebührenwesen für Duplikate und 
weitere Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkataster-Extrakten sowie für Auszüge aus 
den rentamtlichen Grundbüchern bestimmten Gebühren werden, soweit sie eingehen, zu zwei 
Dritttheilen den Rentamtmännern als Vergütung für ihren desfallsigen Dienstaufwand 
zugewendet. 
Bezüglich der Umschreibgebühren-Antheile der Rentamtmänner verbleibt es bis auf 
Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen. 
88. 
In Ansehung der Gebühren, welche von den Betheiligten außer den für die Staats— 
kasse zu verrechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung 
der Geschäfte zu entrichten sind (Art. 5 des Gesetzes), bewendet es insoweit Wir nicht ein 
Anderes verfügen werden, bei den bestehenden Vorschriften. 
§ 9. 
Die auf dem Gebiete der streitigen Rechtspflege in Armenrechtssachen vorkommenden 
Postsendungen unterliegen der Portopflicht. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann auf dem Gebiete der 
Verwaltung und Verwaltungs-Rechtspflege sind die in Armensachen von öffentlichen Behörden
	        
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