Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1226 
ausgehenden Postsendungen im internen Verkehr auch fernerhin als Dienstsachen portofrei 
zu behandeln, vorbehaltlich jedoch der nachträglichen Erhebung und Verrechnung des Portos 
im Falle der Verurtheilung einer zahlungsfähigen Gegenpartei in die Kosten. 
Desgleichen ist der durch die Erhebung und Verrechnung der Gebühren veranlaßte 
interne Verkehr der Behörden unter sich einschließlich der Geldsendungen zwischen denselben 
als Dienstsache zu behandeln und daher portofrei. 
Auch sind die dem Mahnverfahren vorhergehenden Mittheilungen der Gebührenschuldigkeit 
seitens der Organe des Staates an die Parteien im internen Verkehre der Portopflicht 
nicht unterworfen. 
8 10. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Gegenstand als Amts= oder Partei-Sache, beziehungs- 
weise als Armensache (Art. 4 des Gesetzes über das Gebührenwesen, § 14 des Gessetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu behandeln sei, steht vorbehaltlich 
des Erinnerungs= und Beschwerderechts der einschlägigen Finanzbehörden in allen Fällen der 
in der Hauptsache kompetenten Behörde, bei Amtshandlungen des Notars diesem zu. 
§ 11. 
Für die Besorgung des Gebührenwesens und der hiemit verbundenen Auslagen für 
Schreibmaterialien, Register und Gebührenanforderungsformulare erhalten die hiemit betrauten 
Beamten und Bediensteten mit Ausnahme der Rentamtmänner, der Beamten der Kreiskassen 
und der Centralstaatskasse, eine Tantieme aus den von ihnen percipirten und der Staats- 
kasse verrechneten Gebühren und Strafgeldern. 
Diese Tantieme beträgt bis auf Weiteres: 
2 Prozent von den ersten 80 000 Mark, 
1 Prozent von dem diese Summe übersteigenden Betrage der Jahreseinnahme. 
Die Staateministerien der Justiz und der Finanzen find befugt, in den Fällen, in 
welchen die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder einer 
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den Notar statt- 
findet (Art. 165 des Gesetzes über das Gebührenwesen), wenn die Auseinandersetzung 
Grundstücke oder diesen gleichstehende Rechte zum Gegenstande hat, dem Notar aus den von 
ihm nach Art. 146 des Gesetzes über das Gebührenwesen percipirten und der Staatskasse 
verrechneten Gebühren von der Vorschrift im Abs. 2 abweichende Tantiemen zu gewähren. 
Im Falle eines während des Jahres eintretenden Wechsels in der Person des gebühren- 
verrechnenden Beamten bestimmt sich der Tantiemensatz nach der Gesammtsumme der von 
dem abgetretenen und dem antretenden Beamten auf dieser Dienstesstelle percipirten und der 
Staatskasse verrechneten Gebühren und Strafgelder. Die Vertheilung der Tantieme unter 
den abgetretenen und dem antretenden Beamten erfolgt nach Verhältniß der von jedem der 
beiden Beamten percipirten und der Staatskasse verrechneten Gebühren und Strafgelder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.