Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

15. 107 
II. Fideikommißschulden zweiter Klasse: 
Die Ansprüche des Gutsverwalters Heinrich Dürig in Baierbach auf einen jährlichen 
Gehalt von 3000 Mark, unentgeltliche Wohnung, Beheizung und Beleuchtung für sich und 
seine Familie und sonstige Naturalbezüge, eventuell auf eine Abfindungssumme von 10 000 Mark 
beziehungsweise auf eine Pension von jährlich 1200 Mark; 
ferner der eventuelle Anspruch der Ehefrau des genannten Heinrich Dürig auf eine 
jährliche Wittwenpension von 400 Mark. 
84. 
Snecessionsordnung. 
Als erster Besitzer des zu Gunsten des Freiherr von Gumppenberg'schen Mannsstammes 
errichteten Familienfideikommisses ist der Sohn des Stifters, Robert Freiherr von Gumppen- 
berg-Peuerbach, k. Kämmerer und k. Bezirksamtsassessor a. D. in Baierbach, berufen. 
Zur Surccession in das Familienfideikommiß sind nach dem Rechte der agnatischen 
Lineal= und Erstgeburtsfolge bestimmt: 
1. Die ehelichen männlichen Nachkommen des vorgenannten Robert Freiherrn von 
Gumppenberg-Peuerbach, 
2. wenn Robert Freiherr von Gumppenberg-Peuerbach nach Erwerbung des 
Fideikommisses kinderlos sterben oder sein Mannsname später aussterben sollte, 
a) Hubert Freiherr von Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg, 
k. Kämmerer und k. Regierungsrath in Würzburg, und dessen eheliche männlichen 
Nachkommen, welch' letztere zur Erbfolge an Stelle des Hubert Freiherrn von 
Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg auch berufen sind, wenn dieser 
den Anfall des Fideikommisses nicht erleben würde, 
b) eventnell, wenn Hubert Freiherr von Gumppenberg-Pöttmeß- 
Oberbrennberg und dessen eheliche männlichen Nachkommen vor Anfall 
des Fideikommisses sterben sollten, 
Johann Georg Freiherr von Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrenn- 
berg, k. Kämmerer und erbl. Reichsrath der Krone Bayern in Pöttmeß, und 
dessen eheliche männlichen Nachkommen welch’ letztere zur Erbfolge an Stelle des 
Johann Georg Freiherrn von Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg 
auch berufen sind, wenn dieser den Anfall des Fideikommisses nicht erleben würde. 
Fällt das Feideikommiß an die Familie des unter b genannten Johann Georg 
Freiherrn von Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg, so bleibt es 
nach der Stiftungsurkunde nur so lange im Besitze desjenigen, welcher das Fidei- 
kommiß Pöttmeß besitzt, als blos ein männlicher Repräsentant dieser Familie
	        
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