Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

As 64. 1235 
Führung des Schiffsregisters. 
§ 29. 
Für die Uebertragung der Führung des Schiffsregisters für die Bezirke mehrerer 
Gerichte an eines von diesen (§ 120 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, betreffend die 
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt) ist das Staatsministerium der Justiz 
zuständig. 
§ 30. 
Für die Bestimmung, daß auch Schiffe von einer geringeren als der im § 119 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1895, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiff- 
fahrt, bestimmten Tragfähigkeit in das Schiffsregister eingetragen werden, ist das Staats- 
ministerium der Justiz zuständig. 
München, den 24. Dezember 1899. 
Luitpoldd, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lronrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Erhebung von Hinterlegungsgebühren betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tuitpol!d. 
von Gottes Gnaden RKöniglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 284 des Gesetzes über das Gebühren- 
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899 zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Für die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten bei den amtsgerichtlichen 
Hinterlegungsstellen, den Notaren oder der K. Bank werden Hinterlegungsgebühren nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben: 
  
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