Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.W 64. 1237 
3. die Einziehung neuer Zins= und Diodidendenscheine; 
4. die Erhebung der Valuta für fällige Zins= und Dividendenscheine 
vermittelt, so kann dieselbe neben der Hinterlegungsgebühr die übliche bankmäßige Provision 
und Vergütung der Spesen beanspruchen. 
86. 
Bei den Amtsgerichten, für welche ein anderes Amtsgericht Hinterlegungsstelle ist, 
werden für die vorläufige Verwahrung die gleichen Gebühren erhoben wie für die Hinter- 
legung. Werden die übernommenen Sachen an die Hinterlegungsstelle abgegeben, so gilt 
die Zeit der vorläufigen Verwahrung als Hinterlegungszeit im Sinne der 88 2, 3. 
§ 7. 
Für die Aufnahme von Hinterlegungserklärungen (§§ 17, 48 der Hinterlegungs- 
ordnung), von Gesuchen um Annahme zur vorläufigen Verwahrung (§ 41 das.) sowie von 
Anträgen auf Herausgabe (§§ 23, 42, 51 das.) durch den Gerichtsschreiber, ferner für 
die Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Annahme zur vorläufigen Verwahrung, 
die Herausgabe aus der vorläufigen Verwahrung oder die Hinterlegung angeordnet wird 
(§§ 42, 44 das.), sowie, wenn der K. Bank die Besorgung des Hinterlegungswesens über- 
tragen ist, für die Herausgabe-Weisung des Amtsgerichts (§ 49 das.) werden Gebühren 
nicht erhoben. 
II. Hinterlegungen bei den Notaren. 
§ 8. 
Für die aus Anlaß eines Amtsgeschäfts erfolgenden Hinterlegungen von Geld, Werth- 
papieren und Kostbarkeiten (Art. 4 des Notariatsgesetzes) beträgt die Gebühr 2/10 vom 
Tausend des jeweils hinterlegten Betrags oder Werthes für jedes angefangene Jahr der 
Hinterlegung, mindestens aber 20 Pfennig. 
Für die Hinterlegung von Beträgen oder Werthen unter 20 Mark werden Gebühren 
nicht erhoben. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 9. 
Pfennigbeträge an Hinterlegungsgebühren, welche ohne Rest nicht durch zehn theilbar 
sind, werden auf den nächst höheren, durch zehn ohne Rest theilbaren Betrag aufgerundet. 
8 10. 
Schuldner der Hinterlegungsgebühr ist der Hinterleger. Das Recht des Hinterlegers, 
von demjenigen, auf dessen Kosten nach dem Gesetze die Hinterlegung erfolgt, Ersatz zu 
fordern, bleibt unberührt. 
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