Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 64. 1241 
Nr. 29066. 
Bekanntmachung, Namensänderungen betreffend. 
fl. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Artikels 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
vom 9. Juni 1899 und der §§ 1 bis 3 und 15 bis 19 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 24. Dezember 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Neben- 
gesetze (Zuständigkeitsverordnung) werden nachstehende Anordnungen getroffen: 
J. 
Aenderung des Familiennamens. 
A. 
Fälle, in welchen zur Aeuderung des Familiennamens die Allerhöchste landesherrliche Genehmigung 
nicht erforderlich ist. 
§ 1. 
Nach Artikel 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann der 
Familiennamen, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, nur mit Bewilligung 
des Königs geändert werden. 
Die anderen Vorschriften, auf welche hier Bezug genommen wird, finden sich im 
Bürgerlichen Gesetzbuch und beziehen sich 
1. auf Fälle, in welchen die Aenderung des Familiennamens kraft Gesetzes eintritt, 
2. auf Fälle, in welchen der Eintritt dieser Aenderung an die Abgabe einer 
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde geknüdpft ist. 
§ 2. 
Kraft Gesetzes tritt die Aenderung des Familiennamens ein: 
1. durch Verehelichung (B. G. B. § 1355), 
2. durch Legitimation (B. G. B. § 1719 mit § 1616), 
durch Ehelichkeitserklärung (B. G. B. § 1736 mit § 1610), 
durch Annahme an Kindesstatt (B. G. B. § 1758), 
durch Aufhebung der Annahme an Kindesstatt (B. G. B. § 1772), 
wenn die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung (B. G. B. § 1575) wieder- 
hergestellt wird und die Frau nach der Aufhebung das Recht, den Namen des 
Mannes zu führen, verloren hatte (B. G. B. §§ 1577, 1587).
	        
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