Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1242 
§ 3. 
Durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde tritt eine Aenderung 
des Familiennamens in folgenden Fällen ein: 
1. Die geschiedene Frau kann ihren Familiennamen wieder annehmen. War sie vor 
der Eingehung der geschiedenen Ehe verheirathet, so kann sie auch den Namen wieder 
annehmen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, es sei denn, daß sie allein für 
schuldig erklärt ist. Die Wiederannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der 
zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (B. G. B. 
§ 1577 Abs. 2). 
Zur Entgegennahme der Erklärung ist die Distriktspolizeibehörde zuständig, in deren 
Bezirke die Frau ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche gelegenen 
Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat (Zuständigkeitsverordnung § 15). 
2. Ist die geschiedene Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die 
Führung seines Namens untersagen. Die Untersagung erfolgt durch Erklärung gegenüber 
der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglanbigter Form abzugeben. Die 
Behörde soll der Frau die Erklärung mittheilen. Mit dem Verluste des Namens des 
Mannes erhält die Frau ihren Familiennamen wieder (B. G. B. § 1577 Abs. 3). 
Zur Entgegennahme der Erklärung ist die Distriktspolizeibehörde zuständig, in deren 
Bezirke der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche gelegenen 
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat (Zuständigkeitsverordnung § 10). 
3. Die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Vorschriften gelten in Ansehung des Namens 
der Frau auch wenn die eheliche Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
aufgehoben ist (B. (G. B. § 1586, Zuständigkeitsverordnung S 17) 
4. Der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes kann durch Erklärung gegenüber 
der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen 
Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des 
Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (B. G. B. S1706 Abs. 2). 
Zur Entgegennahme der Erklärung des Ehemanns ist die Distriktspolizeibehörde 
zuständig, in deren Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im 
Deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat (Zuständigkeitsverordnung § 18). 
In München ist zur Entgegennahme der in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Erklärungen 
die k. Polizeidirektion zuständig (Zuständigkeitsverordnung § 19). 
84. 
Die im § 3 bezeichneten Erklärungen sind zum Protokolle der Distriktspolizeibehörde 
abzugeben oder schriftlich bei ihr einzureichen. Im letzteren Falle muß die Unterschrift durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.