M 64. 1243
einen Notar beglaubigt sein. Wird die Unterschrift außerhalb Bayerns beglaubigt, so be—
stimmt sich die Form der Beglaubigung nach den für den Ort der Beglaubigung geltenden
Vorschriften.
Ist die Person, deren Namen durch eine der vorbezeichneten Erklärungen geändert wird,
minderjährig oder bevormundet, so hat die Distriktspolizeibehörde dem Vormundschaftsgerichte
Mittheilung zu machen.
B.
Fälle, in welchen zur Aenderung des Familiennamens die Allerhöchste landesherrliche
Genehmigung erforderlich ist.
§ 5.
Abgesehen von den vorstehend unter A. aufgeführten Fällen ist gemäß Artikel 3
Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zur Aenderung des Familien-
namens die Allerhöchste landesherrliche Bewilligung erforderlich.
Hinsichtlich dieser Namensänderungen ist Folgendes zu beachten:
§ 6.
Die Bestimmung in Artikel 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bezieht sich nur auf solche Personen, welche die bayerische Staatsangehörigkeit
besitzen.
Als Aenderung des Familiennamens ist auch die Aenderung der Schreibweise sowie
die Beifügung eines weiteren Namens oder eines sonstigen Zusatzes anzusehen.
§ 7.
Gesuche um die Bewilligung zur Aenderung des Familiennamens sind bei der Distrikts-
polizeibehörde, in deren Bezirke der Gesuchsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Hat
der Gesuchsteller in Bayern weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt, so ist die Distrikts-
polizeibehörde der Heimatgemeinde des Gesuchstellers zuständig. In München ist die
k. Polizeidirektion zuständig.
88.
Das Gesuch ist zu begründen.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. der Nachweis der bayerischen Staatsangehörigkeit,
2. ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister,
3. wenn um die Aenderung des Familiennamens einer verheiratheten Person nach-
gesucht wird, ein beglaubigter Auszug aus dem Heirathsregister.
193