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§ 15.
Die zu einer Aenderung des Vornamens erforderliche Bewilligung wird von der
Distriktspolizeibehörde ertheilt, in deren Bezirke der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller in Bayern
weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt, so ist die Distriktspolizeibehörde der Heimat-
gemeinde des Antragstellers zuständig. In München ist die k. Polizeidirektion zuständig.
(Zuständigkeitsverordnung § 2 Abs. 1).
§ 16.
Gesuche um die Bewilligung zur Aenderung des Vornamens sind bei der nach § 15
zuständigen Distriktspolizeibehörde schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
Das Gesuch ist zu begründen.
Dem Gestuche sind beizulegen:
1. der Nachweis der bayerischen Staatsangehörigkeit,
2. ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister.
§ 17.
Die Distriktspolizeibehörde hat über das Gesuch
1. die Heimatgemeinde,
2. diejenigen Personen zu vernehmen, von welchen sie annimmt, daß sie an der
Aenderung ein Interesse haben.
Sie hat ferner behufs Würdigung der Gebührenfrage über die Vermögens-, Ein-
kommens= und Erwerbsverhältnisse des Gesuchstellers die erforderlichen Erhebungen zu pflegen.
§ 18.
Soll der Vornamen eines Minderjährigen oder Bevormundeten geändert werden, so hat
die Distriktspolizeibehörde nach Beendigung der Vernehmungen die Verhandlungen dem Vor-
mundschaftsgerichte zur Aeußerung zu übersenden.
§ 19
I "
Vor der Entscheidung hat die Distriktspolizeibehörde dem Staatsanwalte bei dem
Landgerichte die Verhandlungen zur Acußerung mitzutheilen (Zuständigkeitsverordnung § 2 Abs. 2).
Dieser hat sich nach Anhörung des Amtsgerichts über das Gesuch zu äußern.
8 20.
Von der über das Gesuch getroffenen Entscheidung hat die Distriktspolizeibehörde den
Gesuchsteller schriftlich zu verständigen.
Handelt es sich um die Aenderung des Vornamens einer minderjährigen oder bevor—
mundeten Person, so hat die Distriktspolizeibehörde von der getroffenen Entscheidung dem
Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen.
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