Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 64. 1247 
register schon an das Amtsgericht abgegeben, so hat der Standesbeamte über die Eintragung 
des Vermerkes dem Amtsgerichte zu berichten. In der Pfalz hat der Amtsrichter den 
Bericht dem Staatsanwalte bei dem Landgerichte vorzulegen. 
V. 
ekanntmachung der genehmigten Namensänderungen. 
25. 
Die genehmigten Aenderungen von Familiennamen werden im Amtsblatte des k. Staats- 
ministeriums des Innern und im Kreisamtsblatte, die genehmigten Aenderungen von Vor- 
namen im Kreisamtsblatte bekanntgemacht. 
VI. 
Uebergangsbestimmung. 
§ 26. 
Auf die am 1. Januar 1900 anhängigen Gesuche finden die neuen Vorschriften Anwendung. 
München, den 27. Dezember 1899. 
Dr. érhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
  
Nr. 28395. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Pfandbriefen der bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg wurde im Einverständniß mit den 
k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung zur Ausgabe einer 
neuen (X.) Serie 4 %/ iger, bis 1903 unverloosbarer und unkündbarer Pfandbriefe auf 
den Inhaber im Betrag zu 10 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 2000, 1000, 
500, 200 und 100 -, ertheilt. 
München, den 20. Dezember 1899. 
rhr. v. Feilitzsch.
	        
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