Während die anfänglich als Gebühr angesetzten 150 1 bezahlt wurden, geschah dies
nicht auch mit den nachgeforderten 600 .XK trotz einer an „Die Deutsche Waarenbank in
Harxheim“ ergangenen Mahnung.
Wegen deren Erfolglosigkeit behändigte das k. Rentamt Kirchheimbolanden dem Rent-
amtsdiener ein vom 29. Juni 1898 datirtes, vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichniß, in
welchem die Deutsche Waarenbank in Harrxheim als Schuldner einer für den Gesellschafts-
vertrag nachzuholenden Gebühr von 600 .X bezeichnet ist. Auf Grund dieses Ausstands-
verzeichnisses pfändete der Rentamtsdiener laut Protokolls vom 30. Juni 1898 auf der
Borkensteiner Mühle „in der Wohnung der Deutschen Waarenbank“ eine Reihe von
Mobilien im Werthe von etwa 700 M.
Daraufhin reichte der Rechtsanwalt Dr. Krieger in Kaiserslautern am 9. Juli 1898
für die Deutsche Waarenbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in
Harxheim ein Gesuch an die k. Regierung der Pfalz ein, worin vorgestellt wurde, daß für
den Vertrag, wodurch die Aktiengesellschaft unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ gegründet
wurde, nachträglich eine Gebühr von 600 X an die vorgenannte Genossenschaft angefordert
worden sei und wegen deren Nichtzahlung die Pfändung verschiedener dieser Genossenschaft
gehöriger Mobilien stattgehabt habe, daß die Genossenschaft aber nicht Schuldnerin dieser
Gebühr sei und deshalb um Einstellung der Zwangsvollstreckung gebeten werde. Mittels
der am 13. Juli 1898 erfolgten Zustellung einer vom 12. Juli 1898 datirten Klage-
schrift erhob sodann Rechtsanwalt Dr. Krieger für die in Harxheim unter der Firma
„Deutsche Waarenbank“ bestehende Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht gegen den
k. Fiskus, vertreten durch die k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, Klage zum
k. Landgerichte Kaiserslautern mit dem Antrage, die auf Grund vollstreckbaren Ausstands-
verzeichnisses des k. Rentamts Kirchheimbolanden vom 29. Juni 1898 eingeleitete Zwangs-
vollstreckung für unzulässig zu erklären. In der Klagebegründung ist gesagt, daß durch
notariellen Gesellschaftsvertrag v. 6. November 1896 die Aktiengesellschaft unter der
Firma „Deutsche Waarenbank“ gegründet und nach Bezahlung der für diesen Vertrag
ursprünglich angesetzten Gebühr von 150 (X noch eine weitere Gebühr von 600 M ange—
fordert worden sei, aber an die klagende Genossenschaft und nicht an die Aktiengesellschaft,
was wohl daher rühre, daß die Firmenbezeichnung und die Gründer beider Gesellschaften
die gleichen seien.
Trotzdem die Genossenschaft die Gebühr nicht schulde, seien behufs Beitreibung dieser
Gebühr der Genossenschaft gehörige Mobilien gepfändet worden. Da dies zu Unrecht
geschehen sei, rechtfertige sich sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie nach Art. 7 des
Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung der gestellte Antrag.