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Auf ein mit Bezug auf diese Klage am 12. Juli 1898 von der Klägerin eingereichtes
Gesuch ward durch Beschluß des k. Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 1898 die
zwecks der vorbezeichneten Gebührennachholung eingeleitete Zwangsvollstreckung bis zur Ent-
scheidung über die Klage eingestellt. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wurde von der
Zustellung der Klage abhängig gemacht, welche Bedingung jedoch, wie bereits gesagt, am
Tage der Erlassung des Beschlusses erfüllt wurde. In einem Schreiben vom 26. Juli 1898
an das k. Landgericht Kaiserslautern, Gesuch der Firma „Deutsche Waarenbank“" in Harrx-
heim um Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Gebührennachholung betr., gab sodann
die k. Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, die Erklärung ab, daß sie aus Anlaß
des vorbezeichneten vom k. Landgerichte Kaiserslautern am 13. Juli 1898 erlassenen Be-
schlusses auf Grund der Art. 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Ent-
scheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder
dem Verwaltungsgerichtshofe betr., den Kompetenzkonflikt erhebe, weil vom Gerichte das dem
Beschlusse zu Grund liegende Gesuch für zulässig erklärt wurde, während der Rechtsweg zu
dessen Behandlung unzulässig sei. Zur Begründung dieser Erklärung wurde angeführt, daß
mittels der zum k. Landgerichte Kaiserslautern erhobenen Klage der Sollansatz und die Nach-
forderung der von der k. Regierung für den Gesellschaftsvertrag als geschuldet bezeichneten
Gebühr bekämpft werde. Dies könne aber nur auf dem im Art. 153 des Gebühren-
gesetzes vorgezeichneten Wege bei Gericht geschehen. Da dieser Weg nicht eingeschlagen
wurde, sei die erhobene Klage unzulässig und folgeweise das Gericht auch nicht befugt, die
finanzielle Beitreibungsthätigkeit zu hemmen, wie es durch den mehrbezeichneten Gerichts-
beschluß geschehen sei. Es werde deshalb beantragt, den Kompetenzkonflikt als gegeben anzu-
nehmen, und den angefochtenen Beschluß des k. Landgerichts Kaiserslautern als unwirksam
aufzuheben.
Das genannte Gericht instruirte den Kompetenzkonflikt nach Vorschrift des Gesetzes
und ließ demgemäß Abschrift der vorbezeichneten Erklärung dem Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin zustellen.
In zwei von Rechtsanwalt Dr. Krieger in Kaiserslautern eingereichten Denkschriften,
welche der k. Regierung abschriftlich zugestellt wurden und von welchen die eine vom
2. August, die andere vom 17. September 1898 datirt ist, wurde die Zulässigkeit, sowie
Begründetheit des erhobenen Kompetenzkonfliktes bestritten, weil sich dieser nicht auf die
erhobene Klage, sondern auf die vom Gerichte getroffene vorsorgliche Maßregel beziehe, die
Erhebung eines Kompetenzkonfliktes hiewegen aber im Hinblick auf Art. 13 des citirten
Gesetzes über die Kompetenzkonflikte nicht als statthaft erscheine. Das Gericht sei übrigens
schon vermöge seiner Zuständigkeit für die Klage auch zu dem gerügten Beschlusse befugt
gewesen. Art. 153 des Gebührengesetzes greife hier nicht Platz, weil es sich bei der Klage
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