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Daß durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Kompetenzkonflikte
das Gericht ebenso wie die Verwaltungsbehörde ganz allgemein zur Erlassung vorsorglicher
Verfügungen für befugt erklärt worden sei, ist nicht als richtig anzuerkennen.
Art. 13 will nur besagen, daß die das Verfahren hemmende Wirkung, welche mit der
Erhebung des Kompetenzkonfliktes nach den beiden vorhergehenden Artikcln verknüpft ist, der
Erlassung vorsorglicher Verfügungen nicht entgegenstehe. Dieser Sinn des Art. 13 ergibt
sich mit Nothwendigkeit aus dessen Wortfassung. Denn indem er verfügt, daß vorsorgliche
Verfügungen durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts nicht ausgeschlossen werden, läßt er
die anderen Gründe, aus denen es an der Befugniß hiezu etwa gebricht, völlig unberührt.
Es ist daher im Art. 13 mit nichten eine Erweiterung der — abgesehen von der Erhebung
eines Kompetenzkonfliktes — bestehenden Kompetenz zu vorsorglichen Verfügungen zu erblicken.
Um nun auf die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges in vorliegender Sache
einzugehen, so ist für deren Entscheidung der Inhalt der Klageschrift maßgebend. Nach diesem
macht die Klägerin geltend, die Gebühr, welche von der k. Regierung der Pfalz für den
obenbezeichneten Aktiengesellschaftsgründungsvertrag nachträglich angesetzt worden sei, werde
nicht von der klagenden Genossenschaft geschuldet. Die behufs Beitreibung der Gebühr
geschehene Pfändung von der Genossenschaft gehörigen Möbeln sei daher ungerechtfertigt und
unzulässig. Die Genossenschaft unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ mit beschränkter
Haftpflicht und die Aktiengesellschaft gleicher Firma sind nun nach dieser ihrer Bezeichnung
von einander verschiedene Rechtssubjekte. Sie beruhen auf verschiedenen Entstehungsthatsachen
und der rechtliche Gehalt, sowie das rechtliche Wesen derselben bemißt sich nach verschiedenen
Gesetzen, bei der Genossenschaft nach dem Gesetze vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften und bei der Aktiengesellschaft nach Art. 209 ff. des D. Handels-
gesetzbuches.
Es kann nun kein Zweifel darüber bestehen, daß das vollstreckbare Ausstandsverzeichniß,
auf Grund dessen die angefochtene Pfändung vorgenommen wurde, gegen die Aktiengesellschaft
unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ gerichtet ist, wenn darin auch nur die Firma
ohne nähere Bezeichnung der Gesellschaft, welche Trägerin der Firma ist, als Schuldnerin
genannt wurde.
Denn zunächst ist darüber nicht der geringste Zweifel, daß die Gebühr von 600 -4,
welche den Gegenstand des Ausstandsverzeichnisses bildet, dieselbe ist, wie die, deren Nach-
holung für den Aktiengesellschaftsgründungsvertrag vom 6. November 1896 von der k. Re-
gierung der Pfalz durch Entschließung vom 27. Mai 1898 angeordnet wurde. Wenn nun
in dem Ausstandsverzeichnisse gesagt ist, daß die Gebühr für den Gesellschaftsvertrag, d. i. den
vorbezeichneten Aktiengesellschaftsgründungsvertrag, geschuldet sei, so kann darin als Schuld-
nerin mit der vorerwähnten Nennung der Firma doch nur die Gesellschaft dieses Namens