Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Daß durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Kompetenzkonflikte 
das Gericht ebenso wie die Verwaltungsbehörde ganz allgemein zur Erlassung vorsorglicher 
Verfügungen für befugt erklärt worden sei, ist nicht als richtig anzuerkennen. 
Art. 13 will nur besagen, daß die das Verfahren hemmende Wirkung, welche mit der 
Erhebung des Kompetenzkonfliktes nach den beiden vorhergehenden Artikcln verknüpft ist, der 
Erlassung vorsorglicher Verfügungen nicht entgegenstehe. Dieser Sinn des Art. 13 ergibt 
sich mit Nothwendigkeit aus dessen Wortfassung. Denn indem er verfügt, daß vorsorgliche 
Verfügungen durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts nicht ausgeschlossen werden, läßt er 
die anderen Gründe, aus denen es an der Befugniß hiezu etwa gebricht, völlig unberührt. 
Es ist daher im Art. 13 mit nichten eine Erweiterung der — abgesehen von der Erhebung 
eines Kompetenzkonfliktes — bestehenden Kompetenz zu vorsorglichen Verfügungen zu erblicken. 
Um nun auf die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges in vorliegender Sache 
einzugehen, so ist für deren Entscheidung der Inhalt der Klageschrift maßgebend. Nach diesem 
macht die Klägerin geltend, die Gebühr, welche von der k. Regierung der Pfalz für den 
obenbezeichneten Aktiengesellschaftsgründungsvertrag nachträglich angesetzt worden sei, werde 
nicht von der klagenden Genossenschaft geschuldet. Die behufs Beitreibung der Gebühr 
geschehene Pfändung von der Genossenschaft gehörigen Möbeln sei daher ungerechtfertigt und 
unzulässig. Die Genossenschaft unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ mit beschränkter 
Haftpflicht und die Aktiengesellschaft gleicher Firma sind nun nach dieser ihrer Bezeichnung 
von einander verschiedene Rechtssubjekte. Sie beruhen auf verschiedenen Entstehungsthatsachen 
und der rechtliche Gehalt, sowie das rechtliche Wesen derselben bemißt sich nach verschiedenen 
Gesetzen, bei der Genossenschaft nach dem Gesetze vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften und bei der Aktiengesellschaft nach Art. 209 ff. des D. Handels- 
gesetzbuches. 
Es kann nun kein Zweifel darüber bestehen, daß das vollstreckbare Ausstandsverzeichniß, 
auf Grund dessen die angefochtene Pfändung vorgenommen wurde, gegen die Aktiengesellschaft 
unter der Firma „Deutsche Waarenbank“ gerichtet ist, wenn darin auch nur die Firma 
ohne nähere Bezeichnung der Gesellschaft, welche Trägerin der Firma ist, als Schuldnerin 
genannt wurde. 
Denn zunächst ist darüber nicht der geringste Zweifel, daß die Gebühr von 600 -4, 
welche den Gegenstand des Ausstandsverzeichnisses bildet, dieselbe ist, wie die, deren Nach- 
holung für den Aktiengesellschaftsgründungsvertrag vom 6. November 1896 von der k. Re- 
gierung der Pfalz durch Entschließung vom 27. Mai 1898 angeordnet wurde. Wenn nun 
in dem Ausstandsverzeichnisse gesagt ist, daß die Gebühr für den Gesellschaftsvertrag, d. i. den 
vorbezeichneten Aktiengesellschaftsgründungsvertrag, geschuldet sei, so kann darin als Schuld- 
nerin mit der vorerwähnten Nennung der Firma doch nur die Gesellschaft dieses Namens
	        
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